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Vorteile / Kosten einer Mitgliedschaft

Interessenvertretung nach Außen

Ein Arbeitgeberverband vertritt die Gesamtheit seiner Mitglieder z. B. gegenüber der Gewerkschaft, der Politik, gegenüber Architekten- und Ingenieurverbänden und auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern. Dies ist notwendig, weil der Einzelne auf diesen Gebieten dauerhaft wohl wenig auszurichten vermag. Durch das Gewicht einer größeren Mitgliederanzahl und der dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungskraft lässt sich viel mehr erreichen. Nur Mitglieder können ihre Meinungen und Anliegen in den Entscheidungsgremien der Verbände einbringen, so zur Willensbildung beitragen und bei der Interessensvertretung mitwirken.

Auch Verbände können nicht alle Ziele erreichen. Trotzdem sollte berücksichtigt werden, dass es nicht nur sicht- und zählbare Erfolge gibt, es sind inzwischen auch die weit häufigeren Fälle anzuerkennen, in denen ein Verband politisch Schlimmeres verhindert.

Individuelle Betreuung

Beratung und Prozessvertretung

Zu den Vorteilen einer Mitgliedschaft zählen die kostenfreien Auskünfte und Beratungen des Verbandes zu allen Fragen des allgemeinen Zivilrechts, des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts, des privaten und öffentlichen Baurechts, des Vergaberechts, des Handwerksrechts, im betriebswirtschaftlichen Bereich und natürlich auch in allen Feldern, die mit der Berufsausbildung zusammenhängen.

Verbandsmitglieder haben darüber hinaus auch Anspruch auf kostenlose Vertretung bei Arbeits- und Sozialgerichten bis in die zweite Instanz. Nichtmitglieder können sich bei einem entsprechenden Beratungs- oder Vertretungsbedarf lediglich an einen Rechtsanwalt wenden, der seine Tätigkeit nach der gesetzlichen Gebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnet. Diese Kosten richten sich nach den Streit- bzw. Geschäftswerten. Sie sind unter Umständen sehr hoch und fallen im Bereich des Arbeitsrechts selbst dann an, wenn die Firma im Prozess obsiegt.

Vor den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz muss grundsätzlich jede Partei - unabhängig vom Ausgang des Prozesses - ihre Kosten selbst tragen. Hier genügt sehr oft bereits ein einziger Arbeitsgerichtsprozess im Jahr und der Innungsbeitrag ist durch die ersparten Kosten mehr als ausgeglichen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer klagt gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung. Er war 10 Jahre in der Firma beschäftigt und verdiente monatlich 2.300,00 € brutto. Der Arbeitgeber lässt sich von einem Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht vertreten. Es kommt dabei zu einer Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung. Dem Arbeitgeber entstehen zur Zeit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,00 €, selbst wenn er den Prozess gewinnt.

Ist der Arbeitgeber mit dem Ausgang des Prozesses nicht einverstanden und legt sein Rechtsanwalt deshalb Berufung ein, so wird in der Berufungsinstanz der gesamte Prozess einschließlich der Beweisaufnahme neu aufgerollt und es entstehen weitere 2.270,00 € Rechtsanwaltsgebühren.

Mitgliedsbetriebe haben solche Kosten nicht zu fürchten. Mitarbeiter des Verbandes vertreten sie vor den Arbeits- und Sozialgerichten bis in die zweite Instanz kostenlos unabhängig von der Anzahl der Gerichtstermine.

Die Prozessvertreter des Verbandes verfügen in der Regel über einen Informationsvorsprung vor einem Großteil von Anwälten. Während ein Rechtsanwalt üblicherweise Fälle aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten zu vertreten hat, befassen sich Verbandsvertreter ausschließlich mit branchenspezifischem Arbeits- und Tarifrecht und kennen deshalb die Besonderheiten der jeweiligen Regelungen wohl besser.

Information

Monatlich erscheinen die Verbandspublikationen und regelmäßig der Rundschreibendienst der Innung. Sie informieren die Innungsmitglieder laufend über die wichtigsten Änderungen im gesetzgeberischen, tariflichen, wirtschaftspolitischen und technischen Bereich. Darüber hinaus werden bei Anlass Spezialinformationen für einzelne Gewerke oder Fachgruppen herausgegeben.

Bürgschaftsservice

Die Bayerischen Baugewerbeverbände bieten den Mitgliedern ihrer Innungen neben den Vorteilen aus Rahmenverträgen einen außergewöhnlich attraktiven Bürgschaftsservice, der sich in drei Pro- duktlinien grob wie folgt darstellt:

  • Produktlinie „Start“:
    Ein Bürgschaftsrahmen von 15.000,00 € bzw. 25.000,00 € zu einem Beitrag von 1,6 %.
  • Produktlinie „Standard“:
    Ein flexibler, um 60 % vergrößer- bzw. verkleinerbarer Bürgschaftsrahmen in Höhe von 7,5 % der Gesamtleistung. Der Mindestrahmen beträgt 25.000,00 €. Der Beitrag liegt bei 2,25 % des Bürgschaftsrahmens.
  • Produktlinie „Spezial“:
    Für einen Beitrag von 3,2 % des Bürgschaftsrahmens können zusätzlich Auslandsbürgschaften abgerufen werden.

Vorteilhaft ist dabei insbesondere:

  • Es können Ausführungs-, Gewährleistungs-, Vertragserfüllungs-, Vorauszahlungs-, Sonder- und Bauhandwerkersicherungsbürgschaften (gem. § 648 a BGB) genutzt werden.
  • Die einmaligen Kosten sind für die übliche Laufzeit der Bürgschaft bei weitem geringer als am allgemeinen Geldmarkt.
  • Die Bürgschaften entlasten bei deutlich erleichterter Bonitätsprüfung den betrieblichen Kreditrahmen.
  • Die Bürgschaftsurkunde muss nicht unbedingt zurückgegeben werden.

Streikunterstützung

Nur Mitgliedsbetriebe erhalten bei flächendeckenden Arbeitskämpfen der Bautarifvertragsparteien finanzielle Unterstützungen vom Verband. Diese Unterstützungsleistung beträgt pro Arbeitnehmer und Tag 1,5 Stundenlöhne. Ein Betrieb mit 30 Beschäftigten bekommt immerhin eine tägliche Verbandsunterstützung von 30 x 19,38 € = 581,40 €. Bei 22 Arbeitstagen ergibt sich so zur Zeit ein Monatsbetrag in Höhe von 12.791,00 €.

Ein Nichtmitglied hat bei Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft keinerlei Unterstützung zu erwarten und trägt das wirtschaftliche Risiko völlig allein. Außerdem bleibt es den tarifpolitischen Repressalien der arbeitskampfführenden Gewerkschaft ohne betreuende Unterstützung durch den jeweiligen Arbeitgeber-verband ausgesetzt.

Es ist durchaus auch in der Bauwirtschaft vorstellbar, dass die Gewerkschaft bei nicht verbandsangehörigen Firmen einen sogenannten Firmentarifvertrag erzwingt. Sie braucht ihre Arbeitskampfmaßnahmen nur gezielt gegen diesen Betrieb einzusetzen. Ihre Kampftaktik ist aus der Praxis in anderen Wirtschaftsbereichen erkennbar und zeigt, dass insbesondere die vom Verband ausgetretenen Arbeitgeber bekämpft werden.

Inkassostelle

Mitgliedsfirmen können über die Bauinnung Landshut ohne großes Risiko sehr preiswert Außenstände einziehen lassen. Sie sparen dabei Zeit, Nerven und Geld. Nur ein zügiger Zahlungseingang sichert die betriebliche Liquidität und damit den Firmenbestand.

Bauschlichtungsstelle

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten bis zu 750,00 € ist in Bayern eine Klage bei Gericht nur noch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor versucht haben, sich in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren gütlich zu einigen.

Unsere Schlichtungsstelle kann aber auf freiwilliger Basis zu attraktiven Gebühren auch bei höheren Streitwerten angerufen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Baustreitigkeit mit einem Mitgliedsbetrieb einer verbandsangehörigen Bauinnung in Niederbayern handelt. Kunden unserer Mitgliedsbetriebe sollen die Gewähr erhalten, mögliche Streitigkeiten unbürokratisch, zeitnah und preiswert regeln zu können, wenn sie mit einem Innungsmitglied in Vertragsbeziehungen treten.

Verfassungsauftrag

Das Grundgesetz sichert allen Berufen das Recht zu, Vereinigungen zu bilden, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Damit ist auch ein Auftrag verbunden. Die In- nung ist eine Berufsvereinigung, die aufgrund ihrer Tariffähigkeit Arbeits- und Wirtschaftsbedingun- gen setzt. Mit der Innungsmitgliedschaft wird dieser Verfassungsauftrag erfüllt.

Vermeintliche Nachteile

Nichtmitglieder haben nicht nur keinen Beratungs- und Betreuungsanspruch. Auch wer aus einem Arbeitgeberverband austritt, bleibt im Hinblick auf das Arbeits- und Tarifrecht weiterhin an die wesentlichen Belastungen gebunden:

Tarifbindung

An allgemeinverbindliche Tarifverträge sind alle Betriebe auch ohne Verbandsmitgliedschaft gebunden. Die Mehrzahl der für den Baubetrieb kostenträchtigen Tarifverträge sind allgemeinverbindlich und gelten damit auch für Nichtmitglieder. Die derzeit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge im Baugewerbe sind in einer Übersicht in der Tarifsammlung des Landesverbandes Bayerischer Bauinnungen (LBB) aufgeführt. Dazu gehören insbesondere der Bundesrahmentarifvertrag, die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern, der Tarifvertrag über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sowie sämtliche Tarifverträge, die sich auf die Sozialkassen des Baugewerbes beziehen.

Der Sozialkassenbeitrag muss ebenso wie die Winterbeschäftigungsumlage, die Urlaubsvergütung und die Überstunden- oder Erschwerniszuschläge von allen Betrieben des Baugewerbes gleichermaßen gezahlt werden. Eine Verbandsmitgliedschaft bringt folglich keinen Nachteil. Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband führt diesbezüglich zu keinen Einsparungen.

Nichtallgemeinverbindliche Tarifverträge

Die Lohntarifverträge sowie die Tarifverträge über die Gewährung eines anteiligen 13. Monatseinkommens sind nicht allgemeinverbindlich erklärt. Sie entfalten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen dennoch unmittelbare Wirkung. Eine beiderseitige Tarifbindung bleibt gemäß § 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz solange bestehen, bis die Wirksamkeit des Tarifvertrages endet oder durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Diese sogenannte Nachwirkung des Tarifvertrages tritt auch dann ein, wenn die Tarifbindung in Folge eines Verbandsaustritts weggefallen ist. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.1992)

Hinsichtlich des 13. Monatseinkommens ist zu bedenken, dass für den Großteil der Betriebe bereits ohnehin eine Zahlungsverpflichtung aufgrund betrieblicher Übung besteht. Dies gilt dann, wenn Arbeitnehmern dreimal in Folge vorbehaltlos ein „Weihnachtsgeld“ bezahlt worden ist.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber kann im gesetzlichen Rahmen zwar einzelvertraglich mit dem jeweiligen Arbeitnehmer seines Betriebes andere als die tarifvertraglich geregelten Abmachungen treffen, soweit keine Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages besteht. Er hat allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Danach ist es nicht immer zulässig, eine unterschiedliche Vergütung bei ansonsten gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Es wird auch die juristische Auffassung vertreten, dass es nicht erlaubt ist, bei vertraglichen Abmachungen mit Arbeitnehmern bzw. mit dem Betriebsrat zwischen Gewerkschafts- und Nichtgewerkschaftsmitgliedern zu unterscheiden.

Innungsbeitrag

Der Innungsbeitrag ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar und errechnet sich aus der Summe von Grund-, Lohnsummen- und Umsatzbeitrag. Der Grundbeitrag entspricht zur Zeit 29 Bundesecklöhnen und beträgt 534,47 €. Der Lohnsummenbeitrag macht 3,1 Promille der Lohnsumme des letztgemeldeten und der Umsatzbeitrag 0,15 Promille der Jahresbauleistung des vorvorhergehenden Kalenderjahres aus. Damit werden die eigenen Kosten und die Beitrage zur Interessenvertretung auf Bezirks-, Landes-, Bundes- und Europaebene gedeckt.

Ergebnis

Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband wie der Bauinnung Landshut oder einer anderen niederbayerischen Bau-Innung bindet den Betrieb in eine solidarische Gemeinschaft von gleichge- sinnten Kollegen ein. Jedes Mitgliedsunternehmen beteiligt sich mit seinen Kollegen an der Mei- nungsbildung des Verbandes. Der Verband vertritt die Mitglieder nach Außen und übernimmt wichti- ge Abwehrfunktionen.

Jedes Mitglied kann individuelle Betreuung in Anspruch nehmen, ohne besondere Kosten befürchten zu müssen.

Der Verband bietet dem Mitglied individuellen Schutz. Wer speziellen Rechtsrat oder qualifizierte Prozessvertretung vor Arbeits- und Sozialgerichten braucht, spart über seine Innungsmitgliedschaft Kosten, die über den Mitgliedsbeitrag eines Jahres weit hinausgehen können.

Ein Betrieb ist auch nach dem Verbandsaustritt an Tarifverträge gebunden. Dies ergibt sich wegen der Nachwirkung eines Tarifvertrages, der betrieblichen Übung und dem arbeitsrechtlichen Gleich- behandlungsgrundsatz.

Wer seinen Mitarbeitern untertarifliche Leistungen gewährt, mindert ihre Motivation, wenn diese für ihre Arbeit geringer vergütet werden, als ihre Kollegen im tarifgebundenen Betrieb. Fehlende Moti- vation wirkt sich meistens nachteilig auf die Leistungsbereitschaft und die Krankheitszeiten des Ar- beitnehmers aus. Daraus entstehen Minderleistungen und erhöhte Krankheitszeiten, deren Kosten- ansätze über den vermeintlichen Einspareffekt weit hinaus gehen können.

Die Betriebstreue verlässlicher Mitarbeiter lässt sich nur solange sicherstellen, als vergleichbare Mit- arbeiter in Konkurrenzbetrieben nicht wesentlich bessergestellt sind. Tarifliche Leistungen sind ei- gentlich Mindestleistungen. Viele bewährte Mitarbeiter werden den Betrieb verlassen und in ein ta- rifgebundenes Unternehmen wechseln, wo sie die tariflichen Gegenleistungen erwarten können.

Der Innungsbeitrag ist deswegen gut angelegt. Er liegt insgesamt in einem durchaus zumutbaren Rahmen.

Sind Sie schon Mitglied? Wollen Sie dazugehören? Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus!

Sarah Himmelreich

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen zu Ihrem Vorteil!

Geschäftsstelle

Bauinnung Landshut
Am Hascherkeller 26
84032 Landshut

Tel.: 0871 / 97323-0
Fax: 0871 / 97323-15
info(at)bauinnung-landshut.de