Forderungen des Baugewerbes umgesetzt
Im Rahmen der Novelle hatte sich das Baugewerbe intensiv dafür eingesetzt, dass der Anwendungsbereich der Bauproduktenverordnung nicht auf Bauunternehmen als Verarbeiter ausgedehnt wird. Dieses Ziel wurde erreicht. Die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag enthaltenen Regelungen, nach denen auch die Herstellung von Bauprodukten oder deren Veränderung unmittelbar auf der Baustelle vom Bauproduktenrecht erfasst worden wäre, wurden vollständig gestrichen.
Außerdem konnte erreicht werden, dass die Hersteller den Bauunternehmen zukünftig mehr Informationen über ihre Bauprodukte zur Verfügung stellen müssen. Die bisherige Regelung, wonach es ausreichte, wenn der Hersteller sich in seiner Leistungserklärung zu lediglich einem Leistungsmerkmal des Produkts erklärt, ist entfallen. Zukünftig sind alle wesentlichen Eigenschaften des Produkts anzugeben. Diese Informationen sollen mittelfristig in einem digitalen Pass für Bauprodukte zusammengefasst werden.
Neue Regelungen ab Januar 2026
Auch wenn die Verordnung seit 1. Januar 2025 in Kraft ist, erfolgt der Übergang von den alten auf die neuen Regelungen grundsätzlich seitlich gestaffelt. Da die meisten Regelungen erst im Januar 2026 Anwendung finden werden, haben insbesondere die Bauproduktenhersteller ausreichend Zeit, sich auf die Veränderungen einzustellen. Auch für die Baupraxis werden die Neuerungen erst langfristig spürbar werden.

