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Beschäftigung von ukrainischen Staatsangehörigen

Die EU-Innenminister haben am 3. März einstimmig beschlossen die Richtlinie 2001/55/EG zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms (sog. „Massenzustrom-Richtlinie“) zu aktivieren. Ziel der Richtlinie ist es, zu verhindern, dass es durch viele Asylanträge zu einer Überlastung der zuständigen Behörden kommt.

Mit Aktivierung der Richtlinie sind nach aktueller Bewertung unter anderem diese Rechtsfolgen verbunden:

  • Es wird ein Aufenthaltstitel für ein Jahr erteilt der auf Antrag eines Mitgliedstaates durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Rats der EU auf bis zu 3 Jahre verlängert werden kann. 
  • Der Arbeitsmarktzugang wird ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde gewährt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.
  • Auch der Zugang zu Integrationskursen wäre möglich.
  • Wenn der Lebensunterhalt nicht selbstständig gesichert werden kann, besteht Zugang zu Wohnraum, Sozialhilfe, medizinische oder sonstige Unterstützung sowie weiterer Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und Zugang zu Bildung.
  • Geflüchteten, die vorübergehenden Schutz genießen, würde der Zugang zu den regulären Asylverfahren jederzeit offenstehen. 
  • Abgedeckt sind u.a. eine Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung und der Zugang zu Bildung.

Bei der Einreise sind grundsätzlich die Vorgaben der Corona-Einreise-Verordnung zu beachten. Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Verordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.

Laut BMI wird die Bundespolizei bei Kriegsflüchtenden und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden unter anderem freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.

Unten angehängt finden Sie zum Download einen ausführlichen FAQ-Leitfaden der BDA zu aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen in der aktuellen Situation.

Ukraine Beschäftigung

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