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1.Vorgerichtliche Kosten: 5,00 Euro
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Schlichtungsstelle

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Bauschlichtungsstelle bei der Bauinnung Landshut

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

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Aufgaben, Tätigkeitsbereich

  1. Die bei der Bauinnung Landshut eingerichtete Schiedsstelle für Baustreitigkeiten hat die Aufgabe, Zivilprozesse auf dem Gebiet des Baurechts zwischen Mitgliedsbetrieben des Landesverbandes Bayerischer Bauinnungen in Niederbayern und deren Vertragspartnern streitwertunabhängig durch freiwillige, gütliche Einigung zu vermeiden.
  2. Die Schiedsstelle befasst sich nicht mit Streitigkeiten, die bereits bei Gericht anhängig sind. Sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn während eines Schiedsverfahrens der Rechtsweg beschritten wird.

Neutralität des Schlichters

  1. Als Schlichter ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitstoff beraten oder vertreten hat.
  2. Während des Schlichtungsverfahrens darf der Schlichter keine Partei in Sachen vertreten oder beraten, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war. Im Zusammenhang mit dem Streitstoff des Schlichtungsverfahrens gilt das Vertretungsverbot auch nach dessen Abschluss.
  3. Der Schlichter darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen.
  4. Der Schlichter hat sich gegenüber der Schlichtungsstelle und den Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassender Verschwiegenheit zu verpflichten.
  5. Ist der Schlichter Rechtsanwalt, so unterliegt er den gesetzlichen und standesrechtlichen Geboten hinsichtlich der Verschwiegenheit und der Rücksichtnahme auf das Parteiinteresse, also insbesondere den §§ 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den Vorschriften der beschlossenen Berufsordnung der Rechtsanwälte in ihrer jeweils geltenden Fassung. Insbesondere steht ihm hinsichtlich der Tatsachen, die den Gegenstand und die Umstände des Schlichtungsverfahrens betreffen, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 383 Abs. 1 Ziff. 6 der Zivilprozessordnung [ZPO] und § 53 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung).
  6. Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden. Die Parteien verpflichten sich weiterhin
  • Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit,
  • Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Schlichtungsverfahrens,
  • Vorschläge des Schlichters,
  • die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des     Schlichters anzunehmen,

    nicht als Beweise in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig ob sich das Verfahren auf die Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war oder nicht.

Verfahrenseinleitung

Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet, wobei dieser Antrag in doppelter Ausfertigung eingereicht und folgenden Inhalt haben soll: 

  • Name und Anschrift der Parteien. 
  • Erklärung, ob auch der Antragsgegner mit der Durchführung des Güteverfahrens einverstanden ist.
  • Eine kurze Darstellung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  • Angabe des Anspruchs, welchen der Antragsteller gegen den Antragsgegner erhebt (bei Zahlungsansprüchen: Höhe der Forderung angeben).

Die Gütestelle nimmt den Antrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen. 

Gang des Schlichtungsverfahrens

  1. Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt, bestimmt er einen Schlichtungstermin, zu dem er die Parteien persönlich lädt.
  2. In der nicht öffentlichen Schlichtungsverhandlung wird die Streitsache mit den Parteien mündlich erörtert. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann der Schlichter den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.
  3. In geeigneten Fällen sieht der Schlichter von einem Termin ab und verfährt schriftlich. Der Schlichter lädt keine Zeugen und Sachverständige. Von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschaffte Zeugen und Sachverständige können angehört werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird.
  4. Im übrigen bestimmt der Schlichter das zur zügigen Erledigung zweckmäßige Verfahren nach seinem Ermessen.

Erscheinen der Parteien

  1. Die Parteien können den Schlichtungstermin persönlich oder durch einen Vertreter, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich und schriftlich ermächtigt ist, wahrnehmen. Dabei kann sich jede Partei im Termin eines Beistandes oder eines Rechtsanwalts bedienen.
  2. Erscheint der Antragsteller nicht zum Schlichtungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  3. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller den in der Ladung zum Schlichtungsgespräch nach § 7 Abs. 5 eingeforderten Vorschuss nicht einbezahlt hat.
  4. Fehlt der Antragsgegner unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach Art. 4 Bayerisches Schlichtungsgesetz auszustellen.
  5. In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.

Protokollierung einer gütlichen Einigung

Beim Zustandekommen einer gütlichen Einigung ist der Vergleich unter Angabe des Tages des Zustandekommens schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Der Vergleich muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten, wobei diese der Höhe nach auszuweisen sind.

Kosten

  1. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig.
  2. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt bei einem Streitwert bis DM 1.500,00
    - DM 100,00, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet.
    - DM 200,00, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
  3. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt bei einem Streitwert über DM 1.500,00 pro DM 1.000,00 zusätzlichen Streitwert DM 10,00. Über einem Streitwert von DM 100.000,00 fallen keine weiteren Gebühren an.
  4. Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten des Schlichters abgegolten. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen fällt ein Pauschalsatz von DM 40,00 an.
  5. Der Schlichter fordert vom Antragsteller mit der Ladung zum Schlichtungsgespräch einen Vorschuss in Höhe der Gebühr zuzüglich der Auslagen an.
  6. Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit, §§ 4 bis 6 Beratungshilfegesetz finden entsprechende Anwendung.
  7. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in dem Vergleich, nicht erstattet.

Vollstreckung aus einem Vergleich

Aus dem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am mit Anerkennung der Gütestelle vom Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Kraft.

Übergangsvorschriften

Ab dem 01.01.2002 berechnen sich die Kosten in § 7 Abs. 2 bis 4 wie folgt:

  1. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt bei einem Streitwert bis 750,00 Euro
    - 50,00 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet.
    - 100,00 Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
  2. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt bei einem Streitwert über 750,00 Euro pro 500,00 Euro zusätzlichen Streitwert 5,00 Euro. Über einem Streitwert von 50.000,00 Euro fallen keine weiteren Gebühren an.
  3. Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten des Schlichters abgegolten. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen fällt ein Pauschalsatz von 20,00 Euro an.

Landshut, den 31. Juli 2020

Geschäftsstelle

Bauinnung Landshut
Am Hascherkeller 26
84032 Landshut

Tel.: 0871 / 97323-0
Fax: 0871 / 97323-15
info(at)bauinnung-landshut.de